AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Umzügen:

§1. Leistungen des Umzugsunternehmens:
Das Umzugsunternehmen erfüllt seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber mit der branchenüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Umzugsunternehmens gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Zusätzliche Leistungen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, sind gesondert zu vergüten. Ebenso gilt dies für eine Erweiterung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber, auch nach Vertragsabschluss.

§2. Selbstverpackung und Vorbereitung von Möbeln durch den Auftraggeber:
Um einen reibungslosen Ablauf des Umzugs sicherzustellen, gelten folgende Richtlinien: Falls der Auftraggeber die Umzugskartons selbst packt, dürfen diese maximal 20 kg wiegen. Möbel, die vom Auftraggeber vorbereitet werden, müssen vollständig frei von Fremdgegenständen sein. Wenn der Auftraggeber Möbelstücke selbst demontiert, übernimmt Niedermeier Umzug keine Wiedermontage.

§3. Beauftragung eines zusätzlichen Frachtführers:
Niedermeier Umzug kann einen zusätzlichen Frachtführer zur Durchführung des Umzugs hinzuziehen.

§4. Trinkgeld:
Trinkgelder können nicht mit der Rechnung von Niedermeier Umzug verrechnet werden.

§5. Erstattung der Umzugskosten:
Sofern der Auftraggeber Anspruch auf Umzugskostenvergütung gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber hat, muss er diese Stelle bereits bei Auftragserteilung schriftlich darauf hinweisen. Die vereinbarten und fälligen Umzugskostenvergütungen sind generell unmittelbar nach Abschluss des Umzugs auf Anforderung direkt an Niedermeier Umzug zu zahlen, abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen.

§6. Transportsicherung:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an empfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, sowie EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Niedermeier Umzug ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Transportsicherung zu überprüfen.

§7. Vermittlung von Handwerkern:
Niedermeier Umzug ist nicht für Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftbar.

§8. Elektro- und Installationsarbeiten:
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Mitarbeiter von Niedermeier Umzug nicht berechtigt, Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübel- oder sonstige Installationsarbeiten durchzuführen.

§9. Aufrechnung:
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Niedermeier Umzug ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§10. Missverständnisse:
Niedermeier Umzug haftet nicht für Missverständnisse bezüglich mündlicher Auftragserteilungen, Anweisungen und Mitteilungen des Auftraggebers oder solcher an unbefugte Mitarbeiter von Niedermeier Umzug.

§11. Überprüfung durch den Auftraggeber:
Der Auftraggeber ist bei Abholung, Ver- oder Entladung des Umzugsguts verpflichtet, zu überprüfen, dass keine Gegenstände irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wurden. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen detailliert auf dem Arbeitsschein (Umzugsauftrag) schriftlich festgehalten werden. Pauschale Schadenshinweise sind nicht ausreichend.

§12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts:
Die Rechnungssumme ist bei Inlandstransporten vor Abschluss der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder einer gleichwertigen Zahlungsmethode zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist Niedermeier Umzug berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn des Transports auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

§13. Pfandrecht des Umzugsunternehmens:
Bei Ausübung des Pfandrechts durch Niedermeier Umzug genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und Mitteilung des Versteigerungstermins die Benachrichtigung an die letzte Niedermeier Umzug bekannte Adresse des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf frühestens einen Monat nach der Androhung erfolgen.

§14. Schadensanzeige:
Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts erlöschen:
a) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar war und Niedermeier Umzug nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich mitgeteilt wurde (das Datum des Umzugs gilt).
b) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung bei Niedermeier Umzug eingehen. Bei dieser nachträglichen Meldung muss auch der Nachweis erbracht werden, dass der Schaden während der Beförderung durch Niedermeier Umzug entstanden ist.

§15. Abwesenheit des Auftraggebers:
Im Falle der Abwesenheit des Auftraggebers muss dieser eine Vertretung benennen, um die Fristen gemäß "Fälligkeit des vereinbarten Entgelts" und "Schadensanzeige" einzuhalten, ansonsten erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts.

§16. Besondere Haftungsausschlussgründe:
Niedermeier Umzug ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf bestimmte Gefahren zurückzuführen ist, darunter die Beförderung bestimmter Waren, unzureichende Verpackung durch den Auftraggeber, eigenes Handeln des Auftraggebers oder anderer Möbelspediteure, die Beförderung nicht von Niedermeier Umzug verpackter Güter in Behältern, die nicht den Raumverhältnissen entsprechen, die Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen sowie die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Guts.

§17. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt das Gericht am Standort des beauftragten Unternehmens Niedermeier Umzug als ausschließlich zuständig. Es gilt deutsches Recht.